Ratgeber
Was zahlt die Pflegekasse?
Alle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick — mit den Beträgen für 2026, sortiert nach Pflegegrad. Und mit dem Teil, den die Übersichten meist weglassen: wie die Töpfe ineinandergreifen.
Kurz gesagt
Die Pflegeversicherung zahlt nicht einen Betrag, sondern acht verschiedene Leistungen aus getrennten Töpfen. Welche davon zustehen, hängt am Pflegegrad: Bei Pflegegrad 1 sind es der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Hilfsmittel und Zuschüsse zum Umbau. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tages- und Nachtpflege sowie 3.539 Euro jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.
Die Beträge stehen aber nicht einfach nebeneinander. Manche schließen einander aus, manche kürzen sich gegenseitig, und eine Leistung kommt vollständig obendrauf, ohne dass irgendetwas angerechnet wird. Genau daran scheitern die meisten Familien — nicht am Antrag.
Alle Leistungen nach Pflegegrad
Alle Beträge sind Höchstbeträge der Pflegekasse. Ein Strich bedeutet: In diesem Pflegegrad besteht kein Anspruch auf diese Leistung.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag § 45b · monatlich | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegegeld § 37 · monatlich | — | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung § 36 · monatlich | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- und Nachtpflege § 41 · monatlich | — | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege § 42a · jährlich | — | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 · monatlich | — | bis 318,40 € | bis 598,80 € | bis 743,60 € | bis 919,60 € |
| Hilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 · monatlich | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeld verbessern § 40 Abs. 4 · je Maßnahme | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
Rechtsstand 1. Januar 2026. Quelle: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 2. April 2026. Verbindlich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Sechs Regeln, wie die Töpfe zusammenwirken
Hier liegt die eigentliche Schwierigkeit. Wer nur die Beträge kennt, rechnet fast sicher falsch.
- 1
Pflegegeld und Pflegedienst sind Alternativen — aber teilbar.
Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, bekommt daneben anteiliges Pflegegeld: gekürzt um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung verbraucht wurde. Wer 40 Prozent der Sachleistung nutzt, erhält 60 Prozent des Pflegegeldes. An dieses Verhältnis ist man sechs Monate gebunden — das sollte man wissen, bevor man es festlegt.
- 2
Tages- und Nachtpflege kommt vollständig obendrauf.
Sie wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistung angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Das ist die am häufigsten verschenkte Leistung der ganzen Pflegeversicherung — bei Pflegegrad 3 immerhin 1.357 Euro im Monat, die niemand abruft.
- 3
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den Sie frei auf beide Leistungen verteilen können. Sie müssen sich also nicht vorher entscheiden, ob Sie stundenweise Vertretung oder einen längeren Aufenthalt brauchen.
- 4
Während Ihrer Auszeit läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter.
Bei Verhinderungspflege und bei Kurzzeitpflege jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Ihr Urlaub kostet die Familie also nicht das volle Pflegegeld — ein Punkt, an dem viele Angehörige unnötig zögern.
- 5
Der Umwandlungsanspruch ist ein Restbetrag, keine feste Zahl.
Umgewandelt werden kann nur, soweit die Pflegesachleistung im selben Monat nicht verbraucht wurde. Wer einen Pflegedienst hat, hat entsprechend weniger übrig. Und Achtung: Die Umwandlung wird auf die Sachleistung angerechnet und mindert dadurch das Pflegegeld anteilig — anders als der Entlastungsbetrag, der das Pflegegeld unberührt lässt.
- 6
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, nicht frei.
Er erstattet Aufwendungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote. Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf er allerdings nicht für Leistungen der Selbstversorgung eingesetzt werden — bei Pflegegrad 1 schon. Ausgezahlt wird er nie; er wird immer gegen eine Rechnung erstattet.
Was steht mir bei meinem Pflegegrad zu?
Dieselben Zahlen, nach Pflegegrad sortiert. Zum Aufklappen.
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · Alltagshilfe bei einem anerkannten Anbieter131 € / Monat
- Hilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI · Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel42 € / Monat
- Wohnumfeld verbessern § 40 Abs. 4 SGB XI · Bad umbauen, Schwellen entfernen, Treppenlift4.180 € / Maßnahme
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige nennenswerte laufende Geldleistung — und er darf hier ausdrücklich auch für Leistungen der Selbstversorgung eingesetzt werden. Gerade deshalb lohnt es sich, ihn tatsächlich abzurufen, statt ihn verfallen zu lassen.
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · Alltagshilfe bei einem anerkannten Anbieter131 € / Monat
- Pflegegeld § 37 SGB XI · Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige pflegen347 € / Monat
- Pflegesachleistung § 36 SGB XI · Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes796 € / Monat
- Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI · Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung721 € / Monat
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege § 42a SGB XI · Vertretung der Pflegeperson, gemeinsamer Jahresbetrag3.539 € / Jahr
- Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI · Nicht genutzte Pflegesachleistung, umgewandelt in Alltagshilfebis 318,40 € / Monat
- Hilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI · Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel42 € / Monat
- Wohnumfeld verbessern § 40 Abs. 4 SGB XI · Bad umbauen, Schwellen entfernen, Treppenlift4.180 € / Maßnahme
Ab Pflegegrad 2 stehen alle Leistungen offen. Prüfen Sie besonders die Tages- und Nachtpflege: Sie wird auf nichts angerechnet und bleibt trotzdem am häufigsten ungenutzt.
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · Alltagshilfe bei einem anerkannten Anbieter131 € / Monat
- Pflegegeld § 37 SGB XI · Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige pflegen599 € / Monat
- Pflegesachleistung § 36 SGB XI · Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes1.497 € / Monat
- Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI · Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung1.357 € / Monat
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege § 42a SGB XI · Vertretung der Pflegeperson, gemeinsamer Jahresbetrag3.539 € / Jahr
- Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI · Nicht genutzte Pflegesachleistung, umgewandelt in Alltagshilfebis 598,80 € / Monat
- Hilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI · Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel42 € / Monat
- Wohnumfeld verbessern § 40 Abs. 4 SGB XI · Bad umbauen, Schwellen entfernen, Treppenlift4.180 € / Maßnahme
In diesem Pflegegrad lohnt sich die Kombination am meisten — Pflegedienst für die Pflege, Alltagshilfe für die Stunden dazwischen, Tagespflege für die Entlastung am Tag.
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · Alltagshilfe bei einem anerkannten Anbieter131 € / Monat
- Pflegegeld § 37 SGB XI · Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige pflegen800 € / Monat
- Pflegesachleistung § 36 SGB XI · Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes1.859 € / Monat
- Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI · Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung1.685 € / Monat
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege § 42a SGB XI · Vertretung der Pflegeperson, gemeinsamer Jahresbetrag3.539 € / Jahr
- Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI · Nicht genutzte Pflegesachleistung, umgewandelt in Alltagshilfebis 743,60 € / Monat
- Hilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI · Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel42 € / Monat
- Wohnumfeld verbessern § 40 Abs. 4 SGB XI · Bad umbauen, Schwellen entfernen, Treppenlift4.180 € / Maßnahme
Wenn die Pflege zu Hause an ihre Grenze kommt, ist die Verhinderungspflege oft der entscheidende Puffer: 3.539 Euro im Jahr, frei aufteilbar, mit halbem Pflegegeld daneben.
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
- Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · Alltagshilfe bei einem anerkannten Anbieter131 € / Monat
- Pflegegeld § 37 SGB XI · Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige pflegen990 € / Monat
- Pflegesachleistung § 36 SGB XI · Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes2.299 € / Monat
- Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI · Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung2.085 € / Monat
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege § 42a SGB XI · Vertretung der Pflegeperson, gemeinsamer Jahresbetrag3.539 € / Jahr
- Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI · Nicht genutzte Pflegesachleistung, umgewandelt in Alltagshilfebis 919,60 € / Monat
- Hilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI · Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel42 € / Monat
- Wohnumfeld verbessern § 40 Abs. 4 SGB XI · Bad umbauen, Schwellen entfernen, Treppenlift4.180 € / Maßnahme
Hier greifen alle Töpfe gleichzeitig, und die Reihenfolge der Abrechnung entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat. Lassen Sie sich das nach § 7a SGB XI durchrechnen, bevor Sie sich festlegen.
Wovon lillla etwas hat — und wovon nicht
Aus dieser Liste kommen für uns genau drei Töpfe in Frage: der Entlastungsbetrag (§ 45b), der Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) und die Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a). Alles andere auf dieser Seite geht an Pflegedienste, Einrichtungen, Sanitätshäuser oder direkt an Sie.
Wir führen es trotzdem auf, weil die Töpfe zusammenhängen: Wer den Umwandlungsanspruch nutzen will, muss wissen, was er beim Pflegegeld kostet. Wer Tages- und Nachtpflege übersieht, verschenkt vierstellige Beträge, an denen wir nichts verdienen.
Und die Grenze unserer Arbeit: lillla erbringt ausschließlich Alltagshilfe — Betreuung, Alltagsbegleitung, Haushalt. Grundpflege wie Waschen und Ankleiden, Behandlungspflege wie Medikamente oder Wundversorgung und alles ärztlich Verordnete gehören nicht dazu. Dafür brauchen Sie einen Pflegedienst.
Wie es bei uns mit der Anerkennung steht
Damit die Pflegekasse an einen Anbieter zahlt, muss dieser nach Landesrecht anerkannt sein. Unsere Anerkennung nach § 45a SGB XI ist beim KSV Sachsen beantragt, aber noch nicht erteilt. Solange der Bescheid aussteht, können wir nicht direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen — und behaupten das auch nicht.
Wer Ihnen das kostenlos und neutral durchrechnet
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch die Pflegekasse. Die Beratung ist kostenfrei, der Berater erstellt einen individuellen Versorgungsplan und muss dessen Durchführung überwachen. Er ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet und verdient nichts daran, wen Sie beauftragen.
In Sachsen beraten außerdem die Pflegekoordinatoren der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Pflegestützpunkte — ebenfalls kostenlos. Welche Stelle für Ihren Ort zuständig ist, sagen wir Ihnen gern, auch wenn Sie danach nicht bei uns buchen.
Was hier bewusst nicht steht
Diese Seite gibt die Höchstbeträge und die Regeln wieder, die für alle gelten. Vier Bereiche haben wir nicht aufgenommen, weil sie eine Einzelfallprüfung verlangen und eine pauschale Antwort dort mehr schadet als nützt:
- Wie die Kombination aus Pflegegeld und Pflegedienst im Einzelfall genau berechnet wird
- Die Zuzahlung bei Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 3 SGB XI)
- Was gilt, wenn die pflegebedürftige Person längere Zeit im Ausland ist
- Wie sich die Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII verhalten
Für diese Fragen ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI der richtige Weg — oder Ihre Pflegekasse direkt.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 überhaupt Geld?
Ja, aber nur einen Teil der Leistungen: den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Hilfsmittel zum Verbrauch mit 42 Euro monatlich und bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tagespflege und Verhinderungspflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Der Entlastungsbetrag ist bei Pflegegrad 1 also die zentrale laufende Leistung — und darf hier auch für Selbstversorgung eingesetzt werden.
Muss ich die Leistungen einzeln beantragen?
Unterschiedlich. Der Entlastungsbetrag entsteht automatisch mit dem Pflegegrad, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig; praktisch gilt die erste eingereichte Rechnung als Inanspruchnahme. Auch der Umwandlungsanspruch bedarf ausdrücklich keiner vorherigen Antragstellung (§ 45a Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Für andere Leistungen — etwa den Wohnumfeldzuschuss — brauchen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse, und zwar vor der Maßnahme.
Verfällt Geld, das ich nicht abrufe?
Beim Entlastungsbetrag nicht sofort: Nicht genutzte Monatsbeträge werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden — im Höchstfall also 1.572 Euro zusätzlich zum laufenden Jahr. Danach verfällt der Rest des Vorjahres. Der Umwandlungsanspruch dagegen verfällt monatlich, ohne jeden Übertrag. Der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beginnt am 1. Januar neu.
Warum bekomme ich weniger Pflegegeld, seit ein Dienst kommt?
Weil Pflegegeld und Pflegesachleistung sich denselben Anspruch teilen. Wird die Sachleistung teilweise genutzt, wird das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI). Dasselbe passiert beim Umwandlungsanspruch, denn auch er wird auf die Sachleistung angerechnet. Der Entlastungsbetrag nach § 45b verhält sich anders: Er mindert das Pflegegeld nicht.
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn die pflegebedürftige Person stirbt?
Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB XI) — der Sterbemonat wird also nicht anteilig gekürzt. Ansonsten kürzt das Pflegegeld taggenau, wobei der Monat mit 30 Tagen angesetzt wird. Beim Entlastungsbetrag gibt es diese Tagesrechnung nicht: Dort zählt der angefangene Monat voll.
Ändern sich die Beträge jedes Jahr?
Nicht jedes Jahr, aber regelmäßig. Der Entlastungsbetrag stieg zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro, der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kam zum 1. Juli 2025. Die hier genannten Zahlen entsprechen dem Rechtsstand 1. Januar 2026. Wenn Sie diese Seite später lesen, prüfen Sie das Datum unter der Tabelle — und im Zweifel fragen Sie Ihre Pflegekasse.
Zahlt die Pflegekasse auch Haushaltshilfe und Betreuung?
Ja, über den Entlastungsbetrag und — soweit die Pflegesachleistung nicht verbraucht ist — über den Umwandlungsanspruch. Beides setzt voraus, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist; in Sachsen erteilt diese Anerkennung der KSV Sachsen. Fragen Sie jeden Anbieter direkt danach. Eine seriöse Antwort ist ein Datum, keine Umschreibung.
Weiterlesen
- Kosten & Budgetrechner
Ihren Anspruch für den eigenen Fall durchrechnen.
- Entlastungsleistungen erklärt
Was § 45a und § 45b im Alltag bedeuten und woran Sie einen anerkannten Anbieter erkennen.
- Pflegende Angehörige
Entlastung für die, die sich seit Jahren kümmern.
Unsicher, was davon bei Ihnen zusammenkommt?
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