Pflegereform 2027:
Was sich ändern soll

Aus vier Leistungen der Pflegeversicherung sollen vier neue Budgets werden. Der Entlastungsbetrag steigt, verliert aber seine Freiheit — und für Pflegegrad 1 entfällt er ganz. Auf dieser Seite steht, was im Gesetzentwurf tatsächlich drinsteht, wie weit er ist, und was das für Sie hieße.

Stand 13. August 2026

Nichts davon gilt bisher.

Bisher gibt es nur einen Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium. Das Bundeskabinett hat ihn nicht beschlossen, der Bundestag hat ihn nicht beraten.

Gesetz:
Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG)
Entwurf vom:
3. Juni 2026
Stand:
Entwurf — noch nicht beschlossen
Inkrafttreten:
geplant zum 1. Januar 2027, einzelne Teile 2028

Was das praktisch heißt: Für Ihren Anspruch gilt heute unverändert das bisherige Recht — 131 Euro Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1, Verhinderungspflege, Ansparen bis zum 30. Juni des Folgejahres. Ändern Sie deshalb nichts an Ihrer Planung, nur weil ein Entwurf existiert.

Das Wichtigste in fünf Punkten

  • 1Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll zum Sozialraumbudget werden und auf 175 Euro im Monat steigen.
  • 2Dafür wäre er zweckgebunden: einlösbar nur noch bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Ambulante Pflegedienste und Tagespflege könnten damit nicht mehr bezahlt werden.
  • 3Menschen mit Pflegegrad 1 sollen den Betrag ganz verlieren. Er ist dort bisher die einzige nennenswerte Geldleistung.
  • 4Das Ansparen soll entfallen. Was in einem Monat nicht genutzt wird, wäre weg — den 30. Juni als Verfallstermin gäbe es nicht mehr.
  • 5Verhinderungspflege und Umwandlungsanspruch sollen als eigene Leistungen gestrichen werden.

Aus vier Leistungen werden vier Budgets

Die Pflegeversicherung besteht heute aus vielen einzelnen Töpfen mit eigenen Regeln, eigenen Fristen und eigener Abrechnung. Der Entwurf fasst sie zu vier Budgets zusammen. Die Beträge steigen fast überall — der Gesetzentwurf rechnet trotzdem mit unveränderten Gesamtausgaben, weil an anderer Stelle Ansprüche wegfallen.

Sozialraumbudget

ersetzt: Entlastungsbetrag (§ 45b)

Heute: 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1

Geplant: 175 € im Monat, erst ab Pflegegrad 2

Mehr Geld, aber nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — und Pflegegrad 1 bekommt es nicht mehr.

Entlastungsbudget

ersetzt: Pflegegeld

Heute: 347 bis 990 € im Monat, je nach Pflegegrad

Geplant: 386 bis 1.079 € im Monat

Höhere Beträge. In den ersten drei Monaten nach der ersten Einstufung gibt es bei Pflegegrad 2 und 3 nur die Hälfte.

Sachleistungsbudget

ersetzt: Pflegesachleistung

Heute: 796 bis 2.299 € im Monat

Geplant: 889 bis 2.529 € im Monat

Höhere Beträge und flexibler einsetzbar — auch für das, wofür bisher Verhinderungspflege da war.

Überbrückungsbudget

ersetzt: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a)

Heute: 3.539 € im Jahr, gemeinsamer Betrag

Geplant: 1.855 € (Pflegegrad 2–3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4–5) im Jahr

Der gemeinsame Jahresbetrag wird gestrichen. Das neue Budget ist kleiner und für Kurzzeitpflege und akute Notlagen gedacht; der Rest wandert in die anderen Budgets.

Pflegegeld und Pflegesachleistung stehen hier nur der Vollständigkeit halber. lillla erbringt ausschließlich Alltagshilfe nach § 45a und § 45b SGB XI — keine Pflege. Zu Pflegegeld und Pflegesachleistung berät Sie Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt.

Vier Dinge, die ersatzlos wegfallen sollen

Das ist der Teil, der in den meisten Zusammenfassungen fehlt. Hier gibt es kein „vorher und nachher", sondern nur ein Ende.

Der Anspruch bei Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag ist heute die einzige nennenswerte Geldleistung bei Pflegegrad 1. Im Entwurf entfällt er ersatzlos; an seine Stelle soll eine Beratungsleistung treten, die „Pflegebegleitung".

Das Ansparen und der 30.-Juni-Termin

Heute können Sie nicht genutzte Beträge ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgeben. Im Entwurf steht das Budget nur noch monatlich zur Verfügung — was nicht genutzt wird, ist weg.

Die Verhinderungspflege als eigene Leistung

Sie verschwindet als eigener Anspruch. Wofür sie gedacht war, soll künftig aus dem Sachleistungs-, dem Entlastungs- oder dem Überbrückungsbudget bezahlt werden.

Der Umwandlungsanspruch

Bisher können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Alltagshilfe umgewandelt werden. Der Entwurf streicht diese Möglichkeit ersatzlos.

Was das für Sie bedeuten würde

Im Konjunktiv, weil nichts entschieden ist. Suchen Sie sich die Zeile, die auf Sie zutrifft.

Sie haben Pflegegrad 1

Für Sie wäre die Änderung am einschneidendsten. Der Entlastungsbetrag ist heute Ihre einzige nennenswerte Geldleistung, und der Entwurf streicht ihn ersatzlos. An seine Stelle soll eine Beratungsleistung treten, die „Pflegebegleitung" — also Rat statt Geld. Wir sagen das so deutlich, weil Sie es lieber jetzt von uns hören als 2027 von Ihrer Pflegekasse.

Sie haben Pflegegrad 2 bis 5 und nutzen Alltagshilfe

Sie hätten monatlich 44 Euro mehr zur Verfügung — 175 statt 131 Euro. Dafür wäre das Geld fest an anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gebunden, und Sie könnten nichts mehr ansparen. Wer den Betrag ohnehin jeden Monat nutzt, steht besser da. Wer ihn bisher sammelt, um einmal im Jahr etwas Größeres zu bezahlen, schlechter.

Sie nutzen den Entlastungsbetrag bei einem Pflegedienst oder in der Tagespflege

Das wäre so nicht mehr möglich. Der Entwurf bindet das Sozialraumbudget ausschließlich an anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Tages- und Kurzzeitpflege sollen dafür aus anderen Budgets bezahlt werden. Für Sie hieße das vor allem: einmal prüfen, wer Ihre Leistung künftig noch abrechnen darf.

Sie sind pflegende Angehörige und nutzen Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege soll als eigener Anspruch verschwinden. Was sie heute abdeckt, müsste künftig aus dem Sachleistungs-, dem Entlastungs- oder dem Überbrückungsbudget kommen. Das neue Überbrückungsbudget ist mit 1.855 beziehungsweise 2.285 Euro im Jahr kleiner als der heutige gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Sie sind jünger als 25

Der Entwurf sieht für Pflegebedürftige unter 25 Jahren ein Sozialraumbudget von 300 Euro im Monat vor statt 175 Euro. Begründet wird das damit, dass diese Gruppe typischerweise von den Eltern gepflegt wird und die Belastung dort besonders hoch ist.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Pflegereform 2027 schon?

Nein. Bisher gibt es nur einen Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium. Das Bundeskabinett hat ihn nicht beschlossen, der Bundestag hat ihn nicht beraten. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt unverändert das bisherige Recht. Geplant ist ein Inkrafttreten geplant zum 1. Januar 2027, einzelne Teile 2028 — ob es dazu kommt und in welcher Fassung, ist offen.

Wird der Entlastungsbetrag abgeschafft?

Abgeschafft nicht, aber umgebaut. Aus dem Entlastungsbetrag von 131 Euro soll ein Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat werden. Der Haken: Das Geld wäre zweckgebunden und nur noch bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag einlösbar, und Menschen mit Pflegegrad 1 bekämen es gar nicht mehr. Für Pflegegrad 1 kommt es einer Abschaffung also gleich.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 künftig gar nichts mehr?

Nach dem Entwurf entfällt das Sozialraumbudget bei Pflegegrad 1 vollständig. Andere Leistungen bleiben: Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Beratung. Der Entwurf verweist ausdrücklich auf eine neue Beratungsleistung, die „Pflegebegleitung" nach § 7c, die ab 2028 kommen soll. Eine Geldleistung, mit der Sie Hilfe im Alltag bezahlen können, wäre für Pflegegrad 1 nicht mehr vorgesehen.

Fällt die Verhinderungspflege weg?

Als eigenständige Leistung ja. Der Entwurf streicht die Verhinderungspflege und den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Was damit bisher bezahlt wurde, soll künftig aus dem Sachleistungsbudget, dem Entlastungsbudget oder dem neuen Überbrückungsbudget kommen. Das Überbrückungsbudget ist mit 1.855 Euro (Pflegegrad 2 und 3) beziehungsweise 2.285 Euro (Pflegegrad 4 und 5) im Jahr kleiner als der heutige Betrag.

Muss ich mein Budget jetzt noch schnell ausgeben?

Nein, und wir würden Ihnen ausdrücklich abraten, Ihre Planung wegen eines Gesetzentwurfs umzuwerfen. Heute gilt die bisherige Regel: Nicht genutzte Beträge werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Nutzen Sie Ihren Anspruch so, wie es für Sie sinnvoll ist. Sollte sich das Verfahren bewegen, aktualisieren wir diese Seite.

Was passiert mit meinem angesparten Betrag, wenn die Reform kommt?

Das lässt sich derzeit nicht sicher sagen. Der Entwurf sieht vor, dass es das Ansparen künftig nicht mehr gibt, und enthält Übergangsregelungen — wie genau bereits angesparte Beträge behandelt würden, geht daraus nicht eindeutig hervor, und im weiteren Verfahren kann sich das ändern. Fragen Sie im Zweifel Ihre Pflegekasse; sie erteilt die verbindliche Auskunft, nicht wir.

Warum steht auf anderen Seiten, das sei bereits beschlossen?

Weil viele Beiträge einen Referentenentwurf so beschreiben, als wäre er geltendes Recht. Ein Referentenentwurf ist der Arbeitsstand eines Ministeriums. Danach folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag, Bundesrat und Verkündung — und in jedem dieser Schritte können sich Beträge und Regeln ändern. Wir schreiben deshalb überall dazu, in welchem Stadium das Vorhaben steckt und wann wir zuletzt nachgesehen haben.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Aus dem Referentenentwurf selbst. Wir haben das Dokument des Bundesgesundheitsministeriums gelesen und die Paragraphen zum Sozialraumbudget und zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Wortlaut geprüft, nicht Zusammenfassungen Dritter übernommen. Alle Quellen sind unten verlinkt, damit Sie selbst nachlesen können.

Was bedeutet die Reform für lillla als Anbieter?

Der Entwurf würde Angebote zur Unterstützung im Alltag deutlich aufwerten: Das Budget steigt, und es wäre ausschließlich bei anerkannten Anbietern einlösbar. Gleichzeitig fallen mit der Verhinderungspflege und dem Umwandlungsanspruch zwei Wege weg, über die Alltagshilfe heute mitfinanziert wird. Wir halten den Stand hier öffentlich fest, auch wo er unbequem ist — unsere eigene Anerkennung nach § 45a ist übrigens beantragt und noch nicht erteilt.

Änderungsverlauf dieser Seite

Wir aktualisieren diese Seite bei jedem Schritt des Gesetzgebungsverfahrens und schreiben dazu, was sich geändert hat. So können Sie nachvollziehen, wann welche Angabe galt.

  1. Diese Seite erstellt. Stand geprüft: weiterhin kein Kabinettsbeschluss. Die Befassung wurde von Juni auf Juli und danach erneut verschoben; die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst erwartet.

  2. Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 3. Juni 2026). Verbände und Länder können Stellung nehmen.

Quellen

Diese Seite beruht auf dem Gesetzentwurf selbst, nicht auf Zusammenfassungen Dritter. Sie können alles nachlesen:

Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskünfte über Ihren Anspruch gibt Ihre Pflegekasse; kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt.

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