Kosten & Finanzierung

Alltagshilfe wird von der Pflegekasse bezahlt. Erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie die Abrechnung funktioniert.

Entlastungsbetrag (§ 45b)

131 € / Monat

Jede Person mit Pflegegrad 1–5 erhält monatlich 131 Euro für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden — das ergibt bis zu 1.572 Euro pro Jahr.

Verhinderungspflege

3.539 € / Jahr

Ab Pflegegrad 2 stehen bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung. Seit dem 1. Juli 2025 bilden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI), den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können. Eine Vorpflegezeit ist nicht mehr erforderlich.

Umwandlungsanspruch

bis 919,60 € / Monat

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % des monatlichen Sachleistungsbetrags in Entlastungsleistungen umgewandelt werden — je nach Pflegegrad 318,40 bis 919,60 Euro im Monat. Voraussetzung: Der Betrag wurde im selben Monat nicht schon für einen Pflegedienst verbraucht. Die Umwandlung mindert das Pflegegeld anteilig; wir rechnen das im Beratungsgespräch für Sie durch.

Was kostet es Sie?

Kurz gesagt: Wir klären das vorab und offen mit Ihnen. Die Abrechnung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen über die Pflegekasse setzt voraus, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Unsere Anerkennung nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) ist beantragt, aber noch nicht erteilt.

Sobald die Anerkennung vorliegt, rechnen wir die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Bis dahin besprechen wir im kostenlosen Beratungsgespräch, welche Finanzierung in Ihrem Fall möglich ist — bevor Sie sich zu irgendetwas verpflichten.

Für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse benötigen Sie einen anerkannten Pflegegrad (1–5). Die Beantragung übernimmt Ihr Hausarzt oder Sie stellen den Antrag direkt bei Ihrer Pflegekasse. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Ihr Anspruch nach Pflegegrad

Entlastungsrechner

Berechnen Sie, welche Leistungen Ihnen je nach Pflegegrad zustehen.

Pflegegrad wählen:

Entlastungsbetrag (§ 45b)

131 € / Monat

= 1572 € / Jahr

Verhinderungspflege

0 € / Jahr

Ab Pflegegrad 2 verfügbar

Umwandlungsanspruch (40%)

0 € / Jahr

Ab Pflegegrad 2 verfügbar

Gesamt verfügbar

1.572 € / Jahr

Alle Angaben ohne Gewähr. Der Umwandlungsanspruch (40 % der Sachleistungen) steht ab Pflegegrad 2 zu und kann zusätzlich für Entlastungsleistungen genutzt werden. Die Beträge zeigen Ihren gesetzlichen Anspruch — für die Abrechnung über die Pflegekasse muss der Anbieter anerkannt sein; unsere Anerkennung nach § 45a SGB XI ist beantragt.

Kostenlose Beratung anfragen

Der Rechner zeigt die Leistungen, mit denen sich Alltagshilfe finanzieren lässt. Einen Überblick über alle acht Leistungen der Pflegeversicherung gibt der Ratgeber: Was zahlt die Pflegekasse?

Häufig gestellte Fragen zu Kosten

Muss ich die Leistungen selbst bezahlen?

Ihr gesetzlicher Anspruch auf Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege besteht unabhängig von uns. Damit wir darüber abrechnen können, muss unsere Anerkennung nach § 45a SGB XI vorliegen — sie ist beantragt, aber noch nicht erteilt. Im kostenlosen Beratungsgespräch sagen wir Ihnen verbindlich, welche Finanzierung derzeit möglich ist und mit welchen Kosten Sie gegebenenfalls rechnen müssen.

Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und dann verwendet werden. Das bedeutet: Wenn Sie im laufenden Jahr nichts nutzen, stehen Ihnen Anfang nächsten Jahres bis zu 1.572 Euro zur Verfügung.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen ein monatlicher Sachleistungsbetrag zu (für ambulante Pflegedienste). Was Sie davon in einem Monat nicht verbrauchen, können Sie zu bis zu 40 Prozent in Entlastungsleistungen umwandeln — je nach Pflegegrad sind das 318,40 bis 919,60 Euro monatlich. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Zwei Dinge sollten Sie wissen: Der Betrag steht nur zur Verfügung, soweit im selben Monat kein Pflegedienst darüber abgerechnet hat, und die Umwandlung mindert Ihr Pflegegeld anteilig. Ob sich das für Sie lohnt, rechnen wir im kostenlosen Beratungsgespräch gemeinsam durch.

Brauche ich einen Pflegegrad, um lillla zu nutzen?

Ja, für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist mindestens Pflegegrad 1 erforderlich. Falls Sie noch keinen Pflegegrad haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung. Der Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Kostenlose Beratung

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Leistungen Ihnen zustehen — kostenlos und unverbindlich.

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Wie können wir helfen?

Beides dauert keine zehn Minuten — und verpflichtet zu nichts.

Sie brauchen Hilfe im Alltag

Begleitung, Haushalt, Einkäufe, Gesellschaft. Mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten — wir sagen Ihnen, was Ihnen zusteht.

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Lieber am Telefon? 0151 70233415

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